Fluchtwegsicherung

 

GFS

Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge ermöglichen in Gefahr geratenen Menschen den Aufenthaltsort auf kurzem Wege zu verlassen, um ins Freie bzw. an einen anderen sicheren Ort zu gelangen. Sie ermöglichen aber auch den Hilfskräften, in küzester Zeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden, Einkaufszentren, Hotels, in öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Flughäfen, Messen, Ausstellungs- und Versamlungsräumen etc. halten sich stets viele Personen auf. Sie erwarten, dass sie die Türanlagen komfortabel und sicher passieren können.Im Notfall muß garantiert sein, aus den Gebäuden schnell und problemlos ins Freie zu gelangen. Diese ungehinderte Fluchtmöglichkeit wird durch besonders ausgestatete Tür- Öffnungs-Lösungen erreicht, die trotz evtl. Panikeinflüsse eine reibungslose Evakuierung garantieren.
Gleichzeitig müssen Türen in Rettungswegen auch vor Mißbrauch (Diebstahl, Vandalismus) geschützt werden, d.h. die Betreiber von Gebäuden u.ä. werden anstreben, die Notausgänge so zu sichern, dass auch keine unbefugten Personen weder in das Gebäude noch aus dem Gebäude hinaus gelangen können. Die Notausgänge sollten daher wenigstens mit Kontrollmitteln versehen sein, die durch ein Signal die Aufmerksamkeit anderer erwecken. Diese einfachen Grundlagen dürften eigentlich hinreichend bekannt sein, doch leider findet man in der Praxis noch oft neben den Notausgängen - obwohl seit 1979 verboten - die sogenannten roten Schlüsselkästen. Hauptursachen, die zum Verbot der Notschlüsselkästen führten, waren folgende Probleme:

Der Schlüssel wurde aus dem Kasten entfernt bzw. ausgetauscht.
Das Hilfsmittel zum Einschlagen der Scheibe fehlte.
Der Schlüsselkasten war in verrauchten Räumen nur schwer zu erkennen.
Die Schlüsselkasten-Lösung erfüllte in besonderen Panikfällen nicht ihren Zweck, da in derartigen Streßfälen kaum jemand in der Lage ist, rational zu handeln.

Einfache Ausrüstungen mit einem Meldekontakt an den Türen verfehlen oft ihre Wirkung. Sie stellen keine Hemmschwelle dar und mindern durch häufige, ungestrafte Fehlalarme die Wachsamkeit des Überwachungspersonals. Aus diesen Gründen muß mit speziell hierfür entwickelten Geräten ereeicht werden, dass erst nach Überwinden einer gewissen Hemmschwele die Tür geöffnet werden kann bzw. der Türöffnungsalarm ausgelöst wird.

 




Text und Video mit freundlicher Genehmigung der GfS-Gesellschaft für Sicherheitstechnik mbH